Ein Ehepaar reist mit seinem zwölfjährigen Sohn für vier Nächte an. Am nächsten Tag kommt ein Außendienstmitarbeiter, die Rechnung soll an seine Firma gehen. Beide Buchungen landen im selben Haus, und beide werden bei der Kurtaxe unterschiedlich behandelt. Ob das Kind zahlt und ob der Vertreter befreit ist, steht nicht in einem Bundesgesetz. Es steht in der Satzung Ihrer Gemeinde.
Dieser Beitrag ordnet die Begriffe, zeigt an drei echten Satzungen, wie unterschiedlich die Regeln sind, und beschreibt, was Sie als Beherbergungsbetrieb schulden.
Kurbeitrag und Bettensteuer sind zwei verschiedene Abgaben
Umgangssprachlich heißt alles "Kurtaxe". Rechtlich gibt es zwei Gruppen.
Kurbeitrag, Gästebeitrag, Kurtaxe sind Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) des jeweiligen Landes. Der Beitrag ist eine Gegenleistung dafür, dass Gäste Kur- und Tourismuseinrichtungen nutzen können. In Nordrhein-Westfalen regelt das § 11 KAG NRW. Danach wird der Kurbeitrag von Personen erhoben, die im anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort ihre Haupt- oder alleinige Wohnung zu haben. Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, kann durch Satzung verpflichtet werden, diese Personen zu melden, den Beitrag einzuziehen und abzuliefern. Der Beherberger haftet insoweit für den Beitrag. Die Bezeichnung wechselt je nach Land und Ort: In Niedersachsen heißt die Abgabe auf Norderney zum Beispiel Gästebeitrag.
Übernachtungsteuer, Bettensteuer, City Tax sind dagegen örtliche Aufwandsteuern. Sie besteuern den Aufwand für eine private Übernachtung, unabhängig davon, ob der Gast irgendeine Einrichtung nutzt. Steuerschuldner ist je nach Satzung oft der Betrieb selbst, der die Steuer an den Gast weitergeben kann.
Der Unterschied ist nicht nur theoretisch. Er entscheidet, ob Geschäftsreisende zahlen, wie der Betrag umsatzsteuerlich behandelt wird und wem gegenüber Sie haften.
Geschäftsreisende: Die Rechtsprechung hat sich verschoben
Lange galt eine einfache Faustregel: Wer beruflich übernachtet, zahlt keine Bettensteuer. Sie geht auf das Bundesverwaltungsgericht zurück. Mit Urteil vom 11. Juli 2012 (9 CN 1.11) erklärte es die Satzungen von Trier und Bingen am Rhein für unwirksam. Beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen dienen der Einkommenserzielung und sind kein besteuerbarer Konsum. Weil die Satzungen private und berufliche Übernachtungen nicht unterschieden, fielen sie insgesamt.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie 2022 relativiert. Mit Beschluss vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u. a.) bestätigte es die Übernachtungsteuern in Hamburg, Bremen und Freiburg im Breisgau. Zugleich stellte es klar: Der Gesetzgeber darf berufliche Übernachtungen ausnehmen, er muss es aber nicht.
Seitdem ziehen erste Städte nach. Berlin besteuert seit dem 1. April 2024 ausdrücklich auch beruflich bedingte Übernachtungen, seit dem 1. Januar 2025 mit 7,5 Prozent des Übernachtungsentgelts. Für Sie heißt das: Die Befreiung von Geschäftsreisenden ist kein Automatismus mehr. Prüfen Sie die aktuelle Satzung Ihres Ortes.
Beim Kurbeitrag ist die Lage ohnehin eine andere. Hier entscheidet die Satzung, ob beruflich Anwesende beitragspflichtig sind. Viele Kurorte befreien sie, weil sie die Einrichtungen typischerweise nicht nutzen.
Drei Satzungen, drei Regelwerke
Die folgenden Beispiele zeigen, wie weit die Regeln auseinanderliegen. Alle Angaben stammen aus den Satzungen oder amtlichen Merkblättern, Stand 2026.
| Punkt | Bad Oeynhausen (NRW) | Norderney (Niedersachsen) | Garmisch-Partenkirchen (Bayern) |
|---|---|---|---|
| Satz Erwachsene je Tag | 2,80 Euro | 4,90 Euro Hauptsaison, 3,10 Euro Nebensaison | 3,00 Euro |
| Kinder | frei bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, in Begleitung Erziehungsberechtigter | frei bis einschließlich 13 Jahre, Jugendliche 14 bis 17 ermäßigt | frei bis zum 6. Geburtstag, 1,00 Euro bis zum 16. Geburtstag |
| Schwerbehinderung | ermäßigt auf 2,55 Euro ab GdB 50, notwendige Begleitperson frei | 50 Prozent Ermäßigung bei GdB 100 | frei oder 1,00 Euro je nach GdB und Merkzeichen B |
| Beruflicher Aufenthalt | frei, wer am Ort seinen Beruf ausübt | frei, wer sich ausschließlich zur Berufsausübung aufhält | frei, ab zwei Nächten mit eindeutigem Nachweis |
Kurbeitrag und Gästebeitrag im Vergleich, Stand 2026
Einige Details machen den Unterschied im Alltag aus:
- An- und Abreisetag: In Bad Oeynhausen und auf Norderney gelten Ankunfts- und Abreisetag zusammen als ein Tag. Praktisch rechnen Sie also nach Nächten.
- Kinder zählen nicht überall gleich: Ein zwölfjähriger Sohn ist in Bad Oeynhausen und auf Norderney frei, in Garmisch-Partenkirchen zahlt er den ermäßigten Satz. Eine Fünfzehnjährige ist in Bad Oeynhausen frei und zahlt auf Norderney den ermäßigten Satz.
- Nachweis beim Beruf: Garmisch-Partenkirchen verlangt ab zwei Nächten einen eindeutigen Nachweis über den beruflichen Aufenthalt oder eine Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers. Bei einer Nacht genügt eine Visitenkarte am Meldeschein.
- Tagesgäste: Norderney erhebt auch von Tagesgästen einen Beitrag, sie zahlen ihn aber über die Gästekarte, nicht beim Hotel.
Beispiel: Das Ehepaar mit dem zwölfjährigen Sohn aus der Einleitung übernachtet vier Nächte in Bad Oeynhausen. Es zahlen nur die Eltern: 2 Personen x 4 Tage x 2,80 Euro = 22,40 Euro Kurbeitrag.
Was der Beherbergungsbetrieb schuldet
Die Satzung überträgt Ihnen in der Regel drei Aufgaben. Bad Oeynhausen formuliert sie in § 11 der Kurbeitragssatzung besonders klar:
- Erfassen und melden: Gastdaten unmittelbar bei Anreise in den elektronischen Gasterhebungsbogen aufnehmen. Norderney verlangt die Anmeldung binnen 24 Stunden oder am ersten Werktag.
- Gästekarte ausstellen und Beitrag einziehen: Der Gast zahlt an Sie. Damit ist seine Beitragspflicht erfüllt. Sie führen den Betrag nach Bescheid an die Stadt oder das Staatsbad ab.
- Auf der Rechnung ausweisen: "Der Kurbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung besonders auszuweisen", heißt es in § 11 Abs. 8 der Satzung von Bad Oeynhausen.
Hinzu kommt die Haftung. Nach § 12 der Bad Oeynhausener Satzung haften Sie für die vollständige, richtige und rechtzeitige Einziehung und Ablieferung. Fehlen Aufzeichnungen, darf das Staatsbad schätzen. Weigert sich ein Gast zu zahlen, müssen Sie das Staatsbad sofort unterrichten. Wer den Gast ordnungsgemäß meldet, ist mancherorts von der Haftung entlastet: Auf Norderney haftet der Vermieter nicht, wenn er den Gast korrekt gemeldet hat. Auch hier gilt: Das regelt jede Satzung selbst.
Vergessene Kurbeiträge fallen meist erst bei einer Prüfung oder beim Abgleich mit der Gästemeldung auf. Dann schuldet der Betrieb den Betrag, und der Gast ist längst abgereist. Ein fehlender Nachweis für eine Befreiung wirkt genauso.
Umsatzsteuer: durchlaufender Posten oder Teil des Entgelts
Der Kurbeitrag wird vom Gast geschuldet. Sie vereinnahmen ihn nur im Namen und für Rechnung der Gemeinde. Solche Beträge sind nach Abschnitt 10.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses durchlaufende Posten und gehören nicht zum Entgelt. Für Abgaben und Beiträge verzichtet die Finanzverwaltung ausdrücklich darauf, dass Zahler und Empfänger einander namentlich kennen müssen. Der Kurbeitrag steht deshalb ohne Umsatzsteuer auf der Rechnung, getrennt von Übernachtung und Frühstück.
Bei einer Übernachtungsteuer, die der Betrieb selbst schuldet, ist es anders. Das Berliner Finanzamt stellt in seinem Leitfaden klar: Die auf den Gast abgewälzte Übernachtungsteuer ist Teil des Entgelts für die Beherbergung und unterliegt damit der Umsatzsteuer von 7 Prozent. Welche Variante bei Ihnen gilt, hängt davon ab, wer nach Satzung Schuldner ist. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung.
Firmenrechnung ist nicht gleich beruflicher Aufenthalt
Die Adresse auf der Rechnung sagt zunächst nur, wer zahlt. Ob der Aufenthalt beruflich war, ist eine eigene Frage. Ein Geschäftsführer kann ein privates Wochenende über die Firma abrechnen, ein Selbstständiger reist beruflich und zahlt privat.
Praktisch bewährt haben sich:
- eine Arbeitgeberbescheinigung oder Kostenübernahmeerklärung, bei längeren Aufenthalten vor Anreise angefordert,
- eine Buchung über das Firmenkonto zusammen mit einer kurzen Bestätigung des Gastes, dass er beruflich anwesend ist,
- bei Einzelnächten die Visitenkarte oder ein Vermerk, wo die Satzung das zulässt.
Was als Nachweis genügt, bestimmt wiederum die Gemeinde. Bewahren Sie den Nachweis zur Buchung auf, denn im Haftungsfall müssen Sie die Befreiung belegen.
Die häufigsten Fehler im Alltag
- Vergessen bei Walk-ins und Verlängerungen: Der Gast bleibt eine Nacht länger, die Übernachtung wird nachgebucht, der Kurbeitrag nicht.
- Firma gleich befreit: Die Rechnung geht an ein Unternehmen, der Beitrag wird automatisch gestrichen. Begleitende Partner oder ein privates Anschlusswochenende sind aber oft beitragspflichtig.
- Kinderalter geschätzt: Die Altersgrenzen reichen von 6 bis 16 Jahren. Wer sie aus einem anderen Ort übernimmt oder nur "Kind ja oder nein" erfasst, rechnet falsch. Fragen Sie das Geburtsjahr ab.
- Satzungsänderung verpasst: Sätze und Befreiungen ändern sich regelmäßig. Bad Oeynhausen hat seine Satzung zum 1. Januar 2026 geändert, eine Übergangsregel für Einzelnächte lief am 30. Juni 2026 aus.
- Kurbeitrag mit Umsatzsteuer gebucht: Der durchlaufende Posten landet versehentlich auf dem Erlöskonto mit 7 Prozent.
- Ermäßigung ohne Ausweis: Schwerbehindertenermäßigung ohne Vorlage des Ausweises bei Anreise ist im Haftungsfall schwer zu belegen.
So bildet clavenda den Kurbeitrag ab
In clavenda hängt der Kurbeitrag an der Buchung und wird aus Erwachsenen-Nächten mal Betrag je Person und Nacht berechnet. Kinder zählen dabei nicht mit, Firmenbuchungen mit geschäftlichem Aufenthalt werden ausgenommen. Der Betrag erscheint getrennt auf der Rechnung und wird als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer geführt. Weitere Ermäßigungsstufen, etwa für Jugendliche oder Menschen mit Schwerbehinderung, kennt die Software nicht. Wenn Ihre Satzung solche Stufen vorsieht, müssen Sie diese Fälle gesondert prüfen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung oder Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils gültige Satzung Ihrer Gemeinde. Stand: August 2026.
Quellen
- § 11 Kommunalabgabengesetz NRW, Kurbeiträge, Fassung ab 01.01.2024, recht.nrw.de Quelle
- Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Oeynhausen vom 17.12.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2025, §§ 5 bis 12 Quelle
- Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages für die Stadt Norderney, durchgeschriebene Fassung nach 9. Änderung (2026) Quelle
- Staatsbad Norderney, Gästebeitrag: Sätze 2026 Quelle
- GaPa Tourismus, Gastgeber-Merkblatt Kurbeitrag 2026, Garmisch-Partenkirchen Quelle
- BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, 9 CN 1.11, Übernachtungsteuer Trier und Bingen Quelle
- BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022, 1 BvR 2868/15 u. a., Pressemitteilung 40/2022 Quelle
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, FAQ Übernachtungsteuer: berufliche Übernachtungen seit 01.04.2024, Steuersatz 7,5 % seit 01.01.2025 Quelle
- Leitfaden Übernachtungsteuer Berlin, Rechtslage ab 01.01.2025, Umsatzsteuer auf abgewälzte Übernachtungsteuer Quelle
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 10.4, Durchlaufende Posten, BMF Umsatzsteuer-Handbuch Quelle
